Karosseriebau Lampferhoff GmbH
I. Ausschließliche Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB)
Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder
von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des
Vertragspartners, nachfolgend Kunde genannt, erkennen wir nicht an, es
sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere
Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender
Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Kunden
vorbehaltlos ausführen. Dasselbe gilt auch für Lieferungen und
Leistungen an uns, für den Fall unserer vorbehaltlosen Annahme der Ware.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung
dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich
niedergelegt. Wir erbringen die im Einzelnen spezifizierte Lieferung
oder Leistung zu den nachfolgend abgedruckten Bedingungen.
II. Angebot, Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlag,
Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend.
2. Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines
schriftlichen Angebotes oder Kostenvoranschlages. An dieses Angebot /
Kostenvoranschlag sind wir vier Wochen gebunden, soweit nicht eine
kürzere Bindungsfrist vereinbart wird.
3. Die für die Erstellung des Angebots/Kostenvoranschlags erbrachten
Leistungen können dem Kunden nur dann berechnet werden, wenn dies im
Einzelfall schriftlich vereinbart ist.
4. Unterlagen zu dem Angebot, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-
und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Technische Änderungen
sowie Änderungen in Form, Farbe und Gewicht behalten wir uns im
handelsüblichen Rahmen vor.
Aus gebrauchten Zeichen oder Nummern können allein keine Rechte
hergeleitet werden. Alle Leistungsbeschreibungen und Kostenangaben
schulden wir nur als Durchschnittswerte.
5. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für
solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind.
Jede Weitergabe ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung ist
verboten.
6. Hat der Kunde für die Herstellung oder Ver- bzw. Bearbeitung der Ware
eine Spezifizierung vorgelegt, so hat er uns von jeglichem Verlust,
Schaden, Kosten oder sonstigen Ausgaben unserer Lieferanten
freizustellen, die diese zu zahlen haben oder zu zahlen bereit sind,
weil sich die vertragliche Ver- oder Bearbeitung der Ware auf Grund der
Spezifizierung des Bestellers als Bruch eines Patents, Copyrights,
Warenzeichens oder sonstigen Schutzrechts eines Dritten herausgestellt
hat.
7. Wir behalten uns das Recht vor, die Warenbeschreibung im Hinblick auf
die Spezifizierung insoweit abzuändern, als gesetzliche Erfordernisse zu
berücksichtigen sind, soweit durch diese Änderung keine Verschlechterung
der Bestellung hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit auftreten.
8. Gegenüber dem Kunden gilt, dass der von ihm unterzeichnete Auftrag
ein bindendes Angebot ist. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb
von drei Wochen durch Überreichung oder Zusendung einer
Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Kunden innerhalb dieser Frist
die bestellte Lieferung oder Leistung zu erbringen.
9. Der Umfang der Lieferung oder Leistung und der Gesamtpreis richten
sich nach den Angaben in der Auftragsbestätigung. Wir geben
grundsätzlich keine Garantien, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich
vereinbart sind.
10. Tritt der Kunde nach Vertragsabschluss vom Vertrag zurück oder löst
sich anderweitig vom Vertrag, so haben wir Anspruch auf pauschalisierten
Schadenersatz in Höhe von 15 % des Preises oder der vereinbarten
Vergütung. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn
von uns ein höherer oder vom Kunden einen geringerer Schaden
nachgewiesen wird.
11. Der Kunde ermächtigt uns, Unteraufträge zu erteilen und Probe- und
Überführungsfahrten durchzuführen.
12. Wir sind berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene
Vorauszahlung zu verlangen.
III. Preise, Zahlungsbedingungen, Rücktritt
1. Unsere Preise gegenüber gewerblichen Kunden sind Nettopreise. Die
Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung
gesondert ausgewiesen. Für Verbraucher geben wir Endpreise an. Unsere
Preise gelten ab unserem Geschäftssitz. Zölle, Abgaben, Verpackung,
Versandkosten und Versicherungen sind gesondert zu zahlen. Vereinbarte
Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet.
2. Skonto- und Rabattzusagen gelten nur, sofern sie schriftlich
vereinbart werden.
3. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern,
wenn frühestens vier Monate nach Abschluss des Vertrages deutliche
Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten, insbesondere bei
außerhalb unserer Kontrolle stehender Preisentwicklungen, wie
Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen,
Steueränderungen, bei Änderungen von Lohn- und Tarifverträgen,
Transportkosten, bei Material- oder Herstellungskosten auch unserer
Lieferanten, u.a.. Diese werden wir auf Verlangen nachweisen.
4. Mit der Ablieferung oder der Abnahme des Auftragsgegenstandes und der
Aushändigung der Rechnung ist der vereinbarte Preis sofort in bar zur
Zahlung fällig. Abweichende Regelungen sind schriftlich zu vereinbaren.
5. Kommt der Kunde seinen Zahlungs- und Versicherungspflichten oder den
Verpflichtungen aus unserem Eigentumsvorbehalt oder Sicherungseigentum
nicht nach oder verletzt er seine Verpflichtungen aus dem Vorbehalts-
oder Sicherungsmiteigentum, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über
sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder eine andere Maßnahme
nach der Insolvenzordnung angeordnet, so wird unsere gesamte
Restforderung fällig, auch falls Wechsel oder Schecks mit späterer
Fälligkeit laufen sollten oder auch falls eine anderweitige
Stundungsvereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden sein
sollte. Wird die gesamte Restforderung von dem Kunden nicht unverzüglich
bezahlt, erlischt sein Gebrauchsrecht an dem Vorbehaltsgut.
6. Falls der Kunde seiner Zahlungspflicht - auch von
Teilzahlungspflichten - nicht nach Fälligkeit vollständig nachkommt,
sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer ihm gesetzten
angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.
Treten wir zurück, sind wir berechtigt, die von uns gelieferte Ware auf
Kosten des Kunden abholen zu lassen.
7. Der Kunde erklärt sein Einverständnis dazu, dass die von uns mit der
Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände betreten und
befahren können, auf dem sich die Ware befindet.
Alternativ zu unseren Rücktrittsrechten können wir vom Kunden
angemessene Sicherheit verlangen. Erhalten wir diese nicht, können wir
die weitere Lieferung an den Kunden aussetzen.
8. Mit der Ausübung dieser Rechte ist kein Verzicht auf weitere uns
zustehende Rechte und Ansprüche, auch aus Schadenersatz, verbunden.
9. Gegen unsere Ansprüche kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn seine
Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns
schriftlich anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf
dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
10. Wenn eine berechtigte Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen
Zahlungen des Kunden von ihm nur in einem Umfange zurückgehalten werden,
die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln
stehen.
IV. Lieferung, Lieferverzug
1. Unsere Liefer- oder Fertigstellungstermine sind grundsätzlich nur
annähernd und unverbindlich. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie
schriftlich so bezeichnet wurden. Der Beginn des von uns angegebenen
Liefer- oder Fertigstellungstermins setzt die Abklärung aller
technischen Fragen voraus. Ändert oder erweitert sich der Auftragsumfang
gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, dann haben wir dem Kunden
unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin
zu nennen.
2. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, aber nicht bei
leichter Fahrlässigkeit.
3. Im Übrigen haften wir im Falle des Lieferverzugs für jede vollendete
Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe
von 3 % des Lieferwertes, höchstens jedoch von 15 % des Lieferwertes.
4. Wir sind zur Teillieferung berechtigt, falls ein Teil der bestellten
Ware vorübergehend nicht lieferbar ist. Zusätzliche Versandkosten werden
dann von uns getragen.
5. Höhere Gewalt, durch Sturm-, Feuer-, Hochwasser oder sonstigen
Umweltschäden oder bei uns oder unseren Lieferanten eintretende
Betriebsstörungen durch Energiemangel, Verzögerungen in der Anlieferung
wesentlicher Komponenten und sonstiger Materialien,
Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streiks,
Aussperrung, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran
hindern, den Auftragsgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb
der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern die o-ben genannten
Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten
Leistungsstörungen. Wir haben darüber den Kunden unverzüglich nach
bekannt werden des Ereignisses zu informieren. Können wir auch nach
angemessener Verlängerung nicht leisten, sind sowohl der Kunde als auch
wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des
Kunden sind ausgeschlossen. Treten wir zurück, erstatten wir dem Kunden
unverzüglich sämtliche bereits erbrachten Zahlungen. Andere
Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
V. Fertigstellung, Abnahme
1. Wir erfüllen unsere Liefer- oder Leistungsverpflichtung dadurch, dass
wir dem Kunden die Bereit- oder Fertigstellung der Ware an unserem
Geschäftssitz anzeigen.
2. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt
in unserem Betrieb, soweit nichts anderes vereinbart ist.
3. Wünscht der Kunde die Überführung der Ware, erfolgt dies auf seine
Kosten und Gefahr. Wir werden die Lieferung durch eine
Transportversicherung abdecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt
der Kunde. Dies gilt nicht für Verbraucher.
4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware innerhalb von 1 Woche ab
Zugang der Fertigstellungsanzeige abzuholen.
5. Bei Abnahmeverzug können wir ortsübliche Aufbewahrungsgebühr
berechnen. Die Ware kann nach unserem Ermessen auch anderweitig
aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen
vollständig zu Lasten des Auftraggebers.
VI. Sachmängelhaftung, Verjährung
1. Der Kunde hat die Ware unverzüglich auf Sachmängel zu untersuchen.
Geschieht dies nicht, gilt die Ware als vertragsgemäß geliefert.
Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur für offensichtliche ohne weiteres
erkennbare Mängel. Mängelansprüche des Unternehmers setzen voraus, dass
er seinen Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige ist die Geltendmachung des
Gewährleistungsanspruchs insoweit ausgeschlossen. Zur Fristwahrung
genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.
3. Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, leisten wir für Mängel der Ware
zunächst Gewähr durch Nachbesserung.
Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die dazu erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten, aber nur soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass
die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
4. Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist nur mit unverhältnismäßigen
Kosten möglich, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des
Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen
Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur unerheblichen Mängeln, steht
dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für
Schadensersatzansprüche, wenn uns, unsere Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft oder wir
schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Liegt keine
vorsätzliche Vertragsverletzung vor, ist die Schadensersatzhaftung aber
in diesen Fällen auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden beschränkt. Bei Verbrauchern gelten ausschließlich die
gesetzlichen Bestimmung zum Schadenersatz.
6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet
ab Abnahme. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab
Abnahme der neuen Ware; bei gebrauchten Waren und Reparaturleistungen
beträgt die Verjährungsfrist für Verbraucher ein Jahr ab Abnahme der
Ware.
7. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478,
479 BGB bleibt unberührt.
8. Grundsätzlich übernehmen wir keine Gewährleistung für Schäden, die
durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder
fehlerhafte Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, durch
versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese vom Hersteller empfohlen wurden,
durch normale Abnutzung und natürlichen Verschleiß, und die durch
ungeeignete Betriebsmittel und durch ungeeignete Austauschwerkstoffe
verursacht wurden.
9. Wird die Ware wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, ist der Kunde
verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Im Rahmen
dessen hat er uns unverzüglich informieren. Er hat uns Gelegenheit zu
geben, ihm einen nächstgelegenen anerkannten dienstbereiten Betrieb zur
Beseitigung der Betriebsunfähigkeit zu benennen. Dort ersetzte Teile
werden unser Eigentum. Wir ersetzen die notwendig erforderlichen Kosten
für die Beseitigung der Betriebsunfähigkeit.
VII. Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in VI. vorgesehen,
ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs
– ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus
Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen
oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823
BGB.
2. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder
eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche
Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
VIII. Eigentumsvorbehalt, Verwertung, Pflichten gegen Dritte
Wir behalten uns das Eigentum an der Ware oder ein- oder angebauten
Teilen, Aggregaten und Zubehör bis zum Eingang aller Zahlungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Im Falle eines
Kontokorrentverhältnisses bezieht sich der Vorbehalt auf den anerkannten
Saldo. Soweit wir Bezahlung auf Grund des Scheck- oder Wechselverfahrens
vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von
uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch
Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware nach angemessener
Fristsetzung zurück zu verlangen. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu
deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die
Verbindlichkeiten des Kunden, abzüglich angemessener Verwertungskosten,
anzurechnen.
Solange wir Eigentum an der Ware oder an ein- oder angebauten Teilen,
Aggregaten und Zubehör haben, gilt:
1. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln;
insbesondere sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und sonstige
Schäden ausreichend zum Zeitwert zu versichern. Sofern Pflege- oder
Wartungsarbeiten erforderlich sind, muss er diese auf eigene Kosten
rechtzeitig durchführen.
2. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat
uns der Kunde unverzüglich schriftlich mitzuteilen; ebenso etwaige
Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware. Bei Pfändungen oder
sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich
zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für den uns
entstandenen Ausfall.
3. Der Kunde ist nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung berechtigt,
die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Der Kunde
verpflichtet sich schon jetzt, die Kaufpreisforderung aus dem
Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns abzutreten.
Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung
ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt
hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht
einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und
insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
4. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware (Fakturaendbetrag,
einschließlich MwSt.) zu den anderen Gegenständen.
Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche
wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen
des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt;
die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
IX. Erweitertes Pfandrecht
1. Uns steht wegen unserer Forderung ein vertragliches Pfandrecht an den
aufgrund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu.
2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher
durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen
geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in
Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind
oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem
Auftraggeber gehört.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem
Vertrag ist unser Geschäftssitz; auch für Wechsel- und Scheckprozesse.
Das selbe gilt für Verbraucher, die keinen Wohnsitz in Deutschland
haben, deren gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist, oder die nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegen.
3. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.
Stand: Februar 2003
AGB als
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